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Auf einer nassen Straße stehen Autos und fährt eine Straßenbahn

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Über die Beteiligung zur Lärmminderungsplanung der Landeshauptstadt München im Jahr 2023

Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum Beteiligungsprozess und der Lärmminderungsplanung. Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Stadt München. Sie haben darüber hinaus noch Fragen zur Lärmaktionsplanung der Landeshauptstadt München oder dem Thema Lärm allgemein? Auch dazu werden Sie hier in den FAQs fündig.  

Im Downloadbereich finden Sie außerdem weiterführende Dokumente und Links.

 

Beteiligungsprozess

zur Lärmminderungsplanung der Landeshauptstadt München im Jahr 2023 

Die Lärmaktionsplanung setzt auf Beteiligung. Gemeinsam mit den Bürger*innen Münchens ist das Referat für Klima- und Umweltschutz auf der Suche nach Orten mit hoher Lärmbelastung in der Stadt und sammelt Maßnahmen, die München leiser machen.

Ablauf

23.03.2022

Beschlussfassung des Stadtrats zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans und Absenkung der Anhaltswerte

März 2023

Veröffentlichung der Lärmkarte 2022 durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU)

02.05.2023

Auftaktveranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung für die Lärmaktionsplanung

02.05.2023 – 31.05.2023

Zeitraum der Online-Beteiligung

Q3 2023

Abschlussveranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Q1 2024

Vorlage des Entwurfs des Lärmaktionsplans im Stadtrat

Q1/Q2 2024

förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit: Auslegung des Entwurfs

Q3 2024

Beschlussfassung durch den Stadtrat, Ausfertigung der abschließenden Fassung des Lärmaktionsplans

Q4 2024

Berichterstattung an die EU-Kommission

Links

Fragen und Antworten

Beteiligung

Wie läuft die Beteiligung ab?

Die Vollversammlung des Stadtrats der Landeshauptstadt München hat am 23.03.2022 beschlossen, im Zuge der vierten Runde der Lärmaktionsplanung die Münchener Bürger*innen an der Bewertung der Lärmsituation in München sowie der Planung von geeigneten Maßnahmen zur Lärmminderung zu beteiligen.  

Startschuss der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Auftaktveranstaltung am 02.05.2023 mit wichtigen Stakeholdern. Ebenfalls am 02.05.2023 startet ein vierwöchiger Online-Dialog, bei dem alle Münchner Bürger*innen zum Mitmachen eingeladen sind. Abgeschlossen wird der Beteiligungsprozess zur vierten Runde der Lärmaktionsplanung in München im Sommer 2023 mit einer weiteren Veranstaltung, erneut mit vor allem Stakeholdern. Alle Ergebnisse des Beteiligungsprozesses werden ausgewertet und dokumentiert. Mit Hilfe der gesammelten Beiträge im Online-Dialog sollen weitere Untersuchungsgebiete sowie Maßnahmen für die Lärmminderungsplanung gefunden werden. 

Was passiert mit meinem Beitrag?

Die abgegebenen Beiträge werden auf der Online-Plattform veröffentlicht und können von anderen Nutzer*innen eingesehen, bewertet und kommentiert werden. Nach dem Ende der Beteiligung werden dann alle auf der Plattform abgegebenen Beiträge ausgewertet. Die im Kartendialog am häufigsten genannten lärmbelasteten Orte bilden die Grundlage für weitere Untersuchungsgebiete im Lärmaktionsplan. In den ausgewählten Untersuchungsgebieten werden vorgeschlagene Lärmschutzmaßnahmen auf Wirksamkeit und Umsetzbarkeit geprüft. Somit können Sie mit Ihrem Beitrag aktiv die Lärmminderungsplanung mitgestalten.

Muss ich mich registrieren?

Wenn Sie sich auf der Plattform anmelden, können Sie die Beiträge von Anderen mit einem „Daumen hoch“ bewerten. Registrierte Nutzer*innen erhalten auf Wunsch außerdem Informationen zum Beteiligungsverlauf und werden zur Abschlussveranstaltung eingeladen, wenn der markierte Ort als Untersuchungsgebiet im Lärmaktionsplan berücksichtigt wird.

Die Registrierung ist freiwillig. Es soll ein möglichst niedrigschwelliger Zugang ermöglicht werden. Das Referat für Klima- und Umweltschutz behält sich bei Missbräuchen vor, eine Registrierungspflicht einzuführen. 

Ihre personenbezogenen Daten, wie die E-Mailadresse, geben wir nicht an Dritte weiter. Alle Details, was mit Ihren Daten passiert, können Sie unter Datenschutz im Detail nachlesen. Mit Ihrer Registrierung helfen Sie uns, besser nachvollziehen zu können, dass nur echte Personen Beiträge abgeben. 
 

Wieso gibt es vorgegebene Lärmkategorien und wie ergeben sich diese?

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden nur bestimmte Lärmarten betrachtet (Lärm von städtischen Straßen und städtischen Schienenwegen, Lärm bestimmter Industrieanlagen). Hierfür werden entsprechende Kategorien zur Verfügung gestellt. Es können zwar grundsätzlich auch sonstige Beiträge mit Bezug zum Thema Lärm veröffentlicht (Kategorie: Sonstiges), diese werden jedoch im Zuge des weiteren Prozesses der Lärmaktionsplanung nicht systematisch ausgewertet.   

  

Hinweis: Die Nennung der Namen konkreter Personen bzw. Betriebe oder die Veröffentlichung von Beiträgen, die den Anstand verletzen, ist grundsätzlich nicht erlaubt (siehe Dialogregeln).

Wo erhalte ich Informationen zum Ergebnis?

Die Ergebnisse des Online-Dialogs fließen in Form konkreter Untersuchungsgebiete und Lärmschutzmaßnahmen in den Lärmaktionsplan der Landeshauptstadt München ein. Dieser wird nach Fertigstellung auf www.muenchen.de/laerm veröffentlicht. Dies wird zu gegebener Zeit über die entsprechenden Kanäle (z.B. Rathaus-Umschau) bekannt gemacht.

An wen wende ich mich bei Fragen zum Beteiligungsprozess oder bei Problemen mit der Online-Beteiligung?

Wenden Sie sich bei Anregungen und Kommentaren zu dem Verfahren, den Dialogregeln und der Moderation gerne per Mail an die Moderation: moderation@muenchen-leiser.de

In welchen Sprachen wird beteiligt?

Beiträge können in deutscher sowie englischer Sprache abgegeben werden. Es wird darum gebeten, die Beiträge nach Möglichkeit in deutscher Sprache zu verfassen, damit diese von möglichst vielen Nutzer*innen der Plattform gelesen, kommentiert und bewertet werden können.

Wer sind Projektbeteiligte?

Der Beteiligungsprozess, insbesondere im Hinblick auf die Online-Beteiligung, wird durch die Zebralog GmbH begleitet. 

Federführend zuständig für die Lärmaktionsplanung der Landeshauptstadt München ist das Referat für Klima- und Umweltschutz. Zudem sind mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, dem Mobilitätsreferat, dem Baureferat, dem Kreisverwaltungsreferat sowie dem Referat für Arbeit und Wirtschaft weitere städtische Referate in den Planungsprozess eingebunden. Im Hinblick auf den Lärm durch städtische Schienenverkehrswege erfolgt eine enge Abstimmung mit der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG). Die abschließende Beschlussfassung des Lärmaktionsplans obliegt der Vollversammlung des Stadtrats der Landeshauptstadt München.

Maßnahmen zum Lärmschutz

Welche verschiedenen Lärmschutzmaßnahmen sind grundsätzlich denkbar?

Grundsätzlich kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen am Verkehrsweg) und passive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen am Immissionsort) in Betracht. Als aktive Lärmschutzmaßnahmen sind hierbei Lärmschutzwände, lärmmindernde Fahrbahnbeläge und Tempolimits zu nennen. Als passive Maßnahme kommt für bestehende Gebäude im Wesentlichen eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile von Gebäuden, insbesondere Schallschutzfenster, in Betracht. 

Darüber hinaus existieren übergeordnete Strategien wie z.B. die Förderung des ÖPNV, Fahrrad- und Fußgängerverkehrs sowie eine Optimierung des Verkehrsmanagements.

Und welche Maßnahmen gibt es bereits?

Da die Umsetzung von Lärmschutzwänden im hochverdichteten urbanen Raum in der Regel aufgrund Platzmangels nicht umsetzbar ist, wurden bisher im Wesentlichen lärmmindernde Fahrbahnbeläge, Tempolimits und Schallschutzfenster an Wohngebäuden umgesetzt. Darüber wurde eine Vielzahl an übergeordneten, stadtweit wirksamen Maßnahmen wie z.B. der Ausbau des ÖPNV, die Förderung des Radverkehrs oder das Einrichten von Grünen Wellen verfolgt. 

Die bereits umgesetzten Maßnahmen können dem Bericht zur 3. Runde der Lärmaktionsplanung entnommen werden:  

https://stadt.muenchen.de/infos/laermaktionsplan.html

Warum ist ein leiseres München gesünder und lebenswerter?

Lärm empfindet der überwiegende Teil der Bevölkerung als eine der größten Umweltbelastungen. 62 % fühlen sich durch Lärm verschiedener Lärmquellen wesentlich belästigt, wobei sich nur 12,5 % als gar nicht lärmbelastet empfinden (vgl. UBA, Lärmwirkungen). Ein Übermaß an Lärm hat nachgewiesene gesundheitliche Auswirkungen auf den Menschen. Es kann zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen und einer Minderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit kommen. Ab einer Dauerbelastung von ca. 65 dB(A) kann es zu Gesundheitsgefährdungen wie zum Beispiel Gehörschäden und einer Steigerung des Herzinfarktrisikos kommen.  

Eine verminderte Lärmbelastung verspricht demzufolge ein gesünderes, lebenswerteres München mit gesteigerter Wohnqualität und Aufenthaltsqualität im Freien.

Warum erhebt München keine City-Maut für die Innenstadt?

Für die Erhebung von Geldleistungen im Rahmen einer City-Maut gibt es in Deutschland keine gesetzliche Rechtsgrundlage.  

Die Einführung einer City-Maut wäre wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlich getroffene straßenrechtliche Nutzungsentscheidung unzulässig, da in Bayern derzeit durch die straßenrechtliche Widmung zur Gemeindestraße zugleich eine Nutzungsentscheidung zum unentgeltlichen und gebührenfreien Gemeingebrauch getroffen wird.

Warum werden an den Straßen nicht mehr Bäume oder Hecken zur Verbesserung der Lärmsituation gepflanzt?

Bepflanzungen, also eine Ausweitung des sog. Straßenbegleitgrüns, ist keine verkehrliche Maßnahme. Eine mögliche und messbare Lärmminderung durch einzelne Bäume oder ein- bis zweireihige Alleen wird von vielen Expert*innen als insgesamt sehr gering eingestuft und ist auch akustisch kaum wahrnehmbar. Auch die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) weist beispielsweise darauf hin, dass spürbare Pegelminderungen erst bei längeren Schallausbreitungswegen durch Gehölze erreicht werden. Deutlich messbare, schalldämmende Effekte treten erst bei Pflanzungen mit sehr großer Bewuchstiefe und -staffelung auf. Solche sind im städtischen Raum in aller Regel jedoch nicht realisierbar. Allerdings kann durch eine optische Abschirmung der Lärmquelle eine positive psychologische Wirkung auf die Betroffenen ausgehen. Der Verkehrslärm wird als weniger störend empfunden. Aus diesem Blickwinkel ist der Erhalt des Baumstandes auch aus Sicht des Lärmschutzes zu befürworten.

Warum wird zur Minderung der Lärmbelastung nicht ein Lkw-Durchfahrtsverbot erlassen?

Seit dem 01.02.2008 gilt ein Lkw-Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Fahrzeuge dieser Gewichtsklasse, die weder ein Ziel noch eine Quelle in München haben, dürfen nicht mehr durch München hindurch fahren. Davon ausgenommen ist allerdings aufgrund des nicht vorhandenen Autobahn-Südringes der Bereich zwischen der Autobahn A 96 Richtung Lindau und der Autobahn A 8 Richtung Salzburg. Hier sind die Fahrbeziehungen zwischen der Autobahn A 96 Richtung Lindau und der Autobahn A 95 Richtung Garmisch und die Fahrbeziehungen zwischen der Autobahn A 95 Richtung Garmisch und der Autobahn A 8 Richtung Salzburg über den Mittleren Ring für ortsfremden Lkw-Durchgangsverkehr erlaubt. Der noch verbleibende städtische Wirtschaftsverkehr mit Quelle oder Ziel in München ist zur Sicherstellung der Versorgung notwendig und soll möglichst direkt und zügig auf einem dafür vorgesehenen Straßennetz abgewickelt werden.

Schienenverkehrslärm

Welche Schienenwege sind Gegenstand der Lärmaktionsplanung der Landeshauptstadt München?

Im Rahmen der Lärmaktionsaktionsplanung der Landeshauptstadt München werden die oberirdisch verlaufenden städtischen Schienenwege, die von der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) betrieben werden, betrachtet. Hierbei handelt es sich um die Strecken der Trambahn sowie die oberirdischen Teilabschnitte der U-Bahn (insbesondere U6). Zudem werden die Betriebshöfe von Tram- und U-Bahn in die Betrachtung einbezogen.

Wer ist zuständig für den Lärmschutz an Strecken der Deutschen Bahn?

Zuständig für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link: https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermaktionsplanung/laermaktionsplanung_node.html 

Darüber hinaus gibt es noch das Programm zur freiwilligen Lärmsanierung der Deutschen Bahn AG. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:  

https://laermsanierung.deutschebahn.com/startseite.html

Welche Maßnahmen werden zur Lärmreduzierung von Straßenbahnen ergriffen?

Quietschen tritt häufig in Kurvenfahrten mit engen Radien auf. Um die Lärmbelastung so gering wie möglich zu halten, sind vor Kurven, die nicht durch Autos, Fußgänger*innen oder Radfahrer*innen gekreuzt werden müssen, Schmierapparate verbaut, die bei Überfahrt einer Tram ein biologisch abbaubares Fett auf den Schienen verteilen. Regen, Schnee, Salze und Verunreinigungen des Straßenraumes können den Effekt schmälern.

Woran kann das liegen, dass eine Straßenbahn plötzlich lauter erscheint und was wird dagegen unternommen?

Der Geräuschpegel einer Straßenbahn hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem dem Zustand von Rad und Schiene sowie das Zusammenspiel der Gleisgeometrie mit dem Fahrzeug. Um einen guten Schienenzustand zu erhalten und damit erhöhten Lärmentwicklungen entgegenzuwirken, werden die Schienen turnusmäßig durch ein Schienenschleiffahrzeug geschliffen. Mit dem gleichen Ziel werden auch die Räder der Straßenbahnen in regelmäßigen Abständen untersucht und in den Werkstätten der Münchner Verkehrsgesellschaft von Unreinheiten befreit. Um eine optimale Fahrfläche für die Straßenbahn herzustellen, muss in geringem Maß Material von der Schiene abgetragen werden. Durch die mechanische Belastung entstehen vorübergehend sogenannte „Schleifriefen“, die durch die Überfahrt von Trambahnen wieder egalisiert werden. Im Anschluss sollte sich der Geräuschpegel merklich unter dem Zustand vor der Behandlung der Schiene einpendeln.

Gewerbelärm

Welche gewerblichen Nutzungen sind Gegenstand der Lärmaktionsplanung?

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden lediglich Anlagen behandelt, die im Anhang I der sog. Industrieemissions-Richtlinie der EU aufgeführt sind. Anhand der Lärmkarte ist erkennbar, um welche Anlagen es sich dabei handelt. Da diese Anlagen ohnehin einer strikten Überwachung durch die zuständige Genehmigungsbehörde unterliegen, sind hier in der Regel keine Konflikte zu erwarten. Sonstige gewerbliche Nutzungen sind nicht Gegenstand der Lärmaktionsplanung.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Beschwerde wegen des Lärms eines Gewerbebetriebes in meiner Nachbarschaft vorbringen möchte?

Zunächst bietet es sich an, direkt den Kontakt zum Gewerbetreibenden zu suchen und das Problem zu schildern. Sollte dies zu keiner zufriedenstellenden Lösung führen, so können Sie eine Beschwerde beim Referat für Klima- und Umweltschutz abgeben. Die zuständige Stelle finden Sie unter dem folgenden Link: 

https://stadt.muenchen.de/service/suche/laermimmission/

An wen kann ich mich wenden, wenn eine ich Beschwerde wegen des Lärms einer Gaststätte in meiner Nachbarschaft vorbringen möchte?

Zunächst bietet es sich an, direkt den Kontakt zu dem*der Betreiber*in der Gaststätte zu suchen und das Problem zu schildern. Sollte dies zu keiner zufriedenstellenden Lösung führen, so können Sie eine Beschwerde an die jeweils zuständige Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferats richten. Ein Online-Formular finden Sie unter dem folgenden Link: 

https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-iii/10328879/

Allgemeines zur Lärmaktionsplanung

Wie wird Lärm definiert?

Lärm sind jegliche Geräusche, die als störend, gesundheitsschädigend oder belastend wahrgenommen werden. In Städten und Ballungsräumen nimmt der überwiegende Teil der Bevölkerung Lärm als eine der größten Umweltbelastungen wahr.

Was ist Lärmaktionsplanung?

Die Lärmaktionsplanung ist ein gesetzlich vorgegebenes Instrument zur Verhinderung, Vermeidung oder Minderung von Umgebungslärm. Ziele bei der Lärmaktionsplanung in München sind der Schutz der Gesundheit, eine Steigerung der Wohnqualität und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Freien durch die Reduktion des Umgebungslärms (d.h. Verkehrslärm, ausgenommen Strecken der DB und Autobahnen, sowie Lärm einiger Gewerbeanlagen). Auch ruhige Gebiete sollen vor einer Zunahme von Lärm geschützt werden. Die Öffentlichkeit ist im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu beteiligen. 

2013 erarbeitete die Landeshauptstadt München die erste Fassung des Lärmaktionsplans. Auf Grundlage dessen wurden bereits langfristig übergeordnete Strategien erstellt, 24 Untersuchungsgebiete festgelegt sowie kleinräumige und stadtweite Maßnahmen unter Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.

Wieso wird die Lärmaktionsplanung durchgeführt?

Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist die EU-Umgebungslärmrichtlinie sowie das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hiernach müssen Kommunen alle 5 Jahre den gültigen Lärmaktionsplan überprüfen und bei Bedarf überarbeiten oder neu aufstellen. Hierdurch werden Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt. Ziel ist neben einer Verringerung der Lärmbelastung für die Bevölkerung auch der Schutz von Ruhigen Gebieten vor einer Lärmzunahme. Vorgeschrieben ist hierbei auch, dass die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Was ist eine Lärmkarte?

Eine Lärmkarte stellt die Lärmbelastung in einem bestimmten Bereich (z.B. Straßenzug, Stadt, Bundesland) flächenhaft anhand eines Rasters dar. Bei den dargestellten Lärmpegeln handelt es sich nicht um gemessene, sondern um berechnete Werte, die anhand eines definierten Regelwerks aus Eingangsdaten (z.B. Verkehrsstärke, zulässige Höchstgeschwindigkeit) ermittelt werden. Hinzu kommen tabellarische Angaben zur Anzahl der lärmbelasteten Menschen sowie eine numerische Schätzung zu gesundheitlichen Auswirkungen. 

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie legt fest, dass die Mitgliedsstaaten alle fünf Jahre eine Lärmkarte erstellen, die anschließend als Grundlage dienen soll, um Lärmaktionspläne und deren Fortschreibungen zu erstellen. Dies soll für die Öffentlichkeit verständlich dargestellt werden. Die Lärmkarten sind zu veröffentlichen.  

In Deutschland müssen Lärmkarten unter anderem für Ballungsräume mit einer Bewohner*innenzahl von über 100.000 erstellt werden.

Wie wurde die Lärmkarte 2022 berechnet?

Die Europäische Union hat konkrete Regelungen zur Ermittlung der Lärmbelastung sowie der Anzahl an lärmbelasteten Personen festgelegt. Diese wurden auf nationaler Ebene in der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (BUB) sowie der Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB) umgesetzt. Die Berechnung der Lärmkarte 2022 erfolgte auf Grundlage der BUB.

Lassen sich die Lärmkarten von 2017 und 2022 vergleichen?

Die Lärmkartierung 2022 erfolgte auf der Grundlage der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (BUB). Bei der Lärmkartierung 2017 wurden mit der Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) sowie der Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienen (VBUSch) andere Berechnungsmethoden zugrunde gelegt. 

Durch die neue Berechnungsmethodik bei der Lärmkarte für 2022 ergeben sich an den meisten Orten rechnerisch höhere Beurteilungspegel, auch wenn die tatsächliche Lärmbelastung nicht zugenommen hat. Eine direkte Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Lärmkartierungen von 2017 und 2022 ist demnach nicht gegeben.

Welche Lärmarten stehen im Fokus?

Die Lärmaktionsplanung des Landeshauptstadt München beinhaltet städtische Straßen und städtische Schienenwege (Trambahn, oberirdische U-Bahn) sowie bestimmte gewerbliche Nutzungen (genehmigungsbedürftige Industrieanlagen gem. Anhang 1 der Industrieemissionsrichtlinie der EU). Da genehmigungsbedürftige Industrieanlagen jedoch bereits einer strikten Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, ist hier in aller Regel mit keinen Konflikten zu rechnen. Der Fokus der Lärmaktionsplanung liegt somit auf den Verkehrslärm der vorgenannten Straßen und Schienenwege.

Was sind Untersuchungsgebiete und wer legt sie fest?

Untersuchungsgebiete sind räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen im Zuge der Lärmaktionsplan prioritär Lärmminderungsmaßnahmen geprüft werden. Voraussetzung für die Aufnahme eines Bereichs als Untersuchungsgebiet in den Lärmaktionsplan ist eine Überschreitung der Anhaltswerte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts.  

Das Referat für Klima- und Umweltschutz legt anhand eines definierten Vorgehens 10 neue Untersuchungsgebiete fest. Weitere Untersuchungsgebiete werden auf Grundlage der Öffentlichkeitsbeteiligung auf dieser Online-Plattform festgelegt. Zudem werden 6 Untersuchungsgebiete aus dem Lärmaktionsplan 2013, für welche bisher noch keine Maßnahmen umgesetzt wurden, erneut in den Lärmaktionsplan aufgenommen.

Nach welchen Kriterien werden Untersuchungsgebiete festgelegt?

Die Festlegung der meisten Untersuchungsgebiete erfolgt nach einem definierten Vorgehen durch das Referat für Klima- und Umweltschutz. Maßgebliche Kriterien sind die Höhe des Lärmpegels (Überschreitung der Anhaltswerte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts) sowie die Anzahl an betroffenen Einwohner*innen in einem bestimmten Bereich. Zusätzlich werden einige Untersuchungsgebiete auf Grundlage der Öffentlichkeitsbeteiligung festgelegt.

Wie sind die Zuständigkeiten für die Lärmaktionsplanung geregelt?

Die Landeshauptstadt München ist zuständig für die Lärmaktionsplanung für städtische Straßen und städtische Schienenwege (Trambahn, oberirdische U-Bahn). Federführend zuständig für die Lärmaktionsplanung der Landeshauptstadt München ist das Referat für Klima- und Umweltschutz. Zudem sind mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, dem Mobilitätsreferat, dem Baureferat, dem Kreisverwaltungsreferat sowie dem Referat für Arbeit und Wirtschaft weitere städtische Referate in den Planungsprozess eingebunden.  

Im Hinblick auf den Lärm durch städtische Schienenverkehrswege erfolgt eine enge Abstimmung mit der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG).  

Zuständig für Eisenbahnen des Bundes (d.h. Strecken der DB, auch S-Bahn/Regionalverkehr) ist das Eisenbahn-Bundesamt.  

Für Autobahnen in Ballungsräumen ist bayernweit die Regierung von Oberfranken zuständig. 

Der Beteiligungsprozess, insbesondere im Hinblick auf die Online-Beteiligung, wird durch die Zebralog GmbH begleitet.

Straßenverkehrslärm

Was ist Straßenverkehrslärm?

Straßenverkehrslärm ist Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Bundes-Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen und öffentlichen Parkplätzen). Straßenverkehrslärm wird im Wesentlichen durch die Verkehrsstärke und die Lärmemissionen der Fahrzeuge bestimmt. Auch das Verhalten der*s Fahrzeugführer*ins (vor allem im Hinblick auf Geschwindigkeit und Motordrehzahlen) ist ausschlaggebend. Weitere wichtige Einflussgrößen sind die Kombination von Reifen und Fahrbahn sowie die geometrischen Verhältnisse bei der Schallausbreitung. Bei Pkw mit klassischem Verbrennungsmotor ist bei konstanter Geschwindigkeit - je nach Fahrbahnoberfläche und Gang - das Reifen-Fahrbahn-Geräusch ab etwa 30 km/h dominant, bei Lastkraftwagen ab etwa 60 km/h.

Welche Straßen sind Gegenstand der Lärmaktionsplanung der Landeshauptstadt München?

Die Lärmaktionsplanung der Landeshauptstadt München behandelt alle Straßen im Stadtgebiet mit Ausnahme der Autobahnen. Hier ist gemäß dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz die Regierung von Oberfranken für die Lärmaktionsplanung zuständig.

Und warum findet sich eine vermeintlich laute Straße nicht in der Lärmkarte?

Kartiert werden Hauptverkehrsstraßen, die eine entsprechende Verkehrsstärke aufweisen. Der Umfang der Kartierung entspricht den in der Verkehrsmengenkarte des Mobilitätsreferats dargestellten Straßen. An den übrigen städtischen Straßen ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass die für die Lärmaktionsplanung maßgebenden Anhaltswerte überschritten werden.

Wie wird über verkehrsrechtliche Maßnahmen aus Lärmschutzgründen entschieden?

Das großstädtische Umfeld in München bringt in sehr vielen Straßen eine hohe Lärmbelastung durch den Straßenverkehr mit sich. Im Rahmen einer Ermessensausübung hat die Behörde folgende Belange abzuwägen: direkt betroffene Anlieger, Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer, andere Anlieger und deren Lärmschutzbedürfnisse (z.B. Schutz vor entstehendem Lärm durch Verkehrsverlagerungen als Folge verkehrsberuhigender Maßnahmen an anderer Stelle).  

Die Entscheidung über etwaige Maßnahmen erfordert also eine Abwägung sämtlicher betroffener Belange. Dabei wird natürlich unter Würdigung der Aspekte in jedem Einzelfall ein vergleichbarer Maßstab bei allen Prüfungen im Stadtgebiet herangezogen. Eine Anordnung, die im Rahmen der Ermessensausübung nur die Belange der städtischen Anlieger bei der Güterabwägung berücksichtigt, ist rechtswidrig.

Wie lässt sich Straßenverkehrslärm vermeiden?

Eine nachhaltige und flächendeckende Minderung des Straßenverkehrslärms lässt sich am besten durch verschiedene aufeinander abgestimmter Einzelinstrumente erreichen: von der Fahrzeugtechnik über das Steuerrecht bis zur Verkehrsplanung. Zunächst soll Verkehr vermieden (z. B. „Stadt der kurzen Wege“, Abschaffung der Pendlerpauschale), dann auf umweltschonendere Verkehrsmittel (Fuß, Fahrrad, Bus, Straßenbahn, Bahn) verlagert, und erst zuletzt sollen die Lärmwirkungen durch technische Maßnahmen vermindert werden. Technische Minderungsmaßnahmen an der Lärmquelle wirken flächendeckend und haben insofern Vorrang vor nur lokal wirksamen Lärmschutzwänden, -wällen oder -fenstern. Instrumente zur Minderung der Geräuschemissionen zielen auf leisere Fahrzeuge und Fahrbahnbeläge ab.

Welche Belange spiele bei der Abwägung von Maßnahmen aus Lärmschutzgründen durch die Verkehrsbehörde u.a. eine Rolle?

Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das Gleiche gilt zum Schutz der Wohnbevölkerung unter anderem vor Lärm. Es handelt sich dabei um eine Ermessensvorschrift, d.h. die Behörde hat bei der Entscheidung neben den Individualinteressen wie den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm auch die Interessen der Allgemeinheit zu würdigen und diese gegeneinander abzuwägen. Straßenverkehrliche Maßnahmen kommen dabei regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm höher sind als ortsüblich hingenommen werden muss. Anhaltspunkte für die bestehende Lärmbelastung können sich für eine Ersteinschätzung aus den Lärmkarten ergeben, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt auch online zur Verfügung gestellt werden (http://www.umweltatlas.bayern.de).

Was ist eine Tempo-30-Zone?

Eine Tempo-30-Zone umfasst einen Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs, innerhalb dessen sich alle Fahrzeuge höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fortbewegen dürfen. Die Beschilderung erfolgt ausschließlich zu Beginn bzw. am Ende der Zone. Innerhalb der Zone erfolgt keine weitere Beschilderung.

Wann können aus Gründen des Lärmschutzes Geschwindigkeitsreduzierungen vorgenommen werden?

Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes sind Einzelfallentscheidungen und dürfen nur nach Maßgabe der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien - StV) angeordnet werden. Die Anordnung einer geringeren Höchstgeschwindigkeit setzt daher immer eine über das in einer Großstadt übliche Gefahrenpotential deutlich hinausgehende Gefährdungslage voraus.

Warum ist nicht häufiger eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 oder maximal 40 km/h möglich?

Die Anordnung von Tempo-30-Zonen durch die Straßenverkehrsbehörde soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden. Zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen sind am 01.02.2001 entsprechende Regelungen in der StVO in Kraft getreten. Die in diesem Rahmen erlassenen detaillierten Verwaltungsvorschriften sind für die Straßenverkehrsbehörden bindend und enthalten unter anderem ausführliche Vorgaben über die an Tempo-30-Zonen und Zonenstraßen zu stellenden Anforderungen. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz sicherzustellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen. Die Definition eines Vorfahrtsstraßennetzes ist daher Voraussetzung zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen. Begrenzungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h wurde bisher in München nicht angeordnet, da an den Stellen, die als besonders gefährlich anzusehen waren, eine deutlichere Reduzierung als lediglich um 10 km/h erforderlich waren, um genügend Wirkung zu erzielen. Auch im Hinblick auf einen zu erwartenden geringen Beachtungsgrad erscheint eine Minderung um 10 km/h bei einer tatsächlich vorliegenden besonderen Gefährdungslage kaum ausreichend.

Warum wird nicht mehr gegen den Verkehrslärm auf dem Mittleren Ring und anderen stark belasteten Straßen unternommen?

Es ist unter Lärmaspekten sinnvoll, den Verkehr auf wenige schon belastete Straßen zu konzentrieren (Bündelung). Verlagerung von Verkehr aus hoch belasteten, "lauten" Straßen auf schwach belastete, "leise" Straßen ist dagegen im Allgemeinen keine sinnvolle Lärmschutzmaßnahme, weil die Pegelminderung in der "lauten" Straße kaum spürbar, die Pegelerhöhung in der vorher "leisen" Straße aber gravierend ist. 

Das Münchner Straßenverkehrsnetz ist funktional in ein Primär-, Sekundär- und Tertiärnetz gegliedert. Das Primärnetz umfasst die im Stadtgebiet verlaufenden Bundesautobahnen, die höhenfreien und zweibahnigen Hochleistungsstraßen sowie die überregionalen und regionalen Hauptverkehrsstraßen. Das Sekundärnetz beinhaltet die örtlichen Hauptverkehrsstraßen. Im dazu nachgeordneten Tertiärnetz sind die weiteren Verkehrsstraßen enthalten, die nicht den Tempo-30-Zonen zuzuordnen sind, also beispielsweise die Straßen mit wichtiger Sammelfunktion, Verbindungsstraßen in freier Landschaft und in Gewerbegebieten. Primär-, Sekundär- und Tertiärnetz zusammen umfassen ca. 20 % des Münchner Straßennetzes. Der weitaus größte Teil der Münchner Straßen sind Erschließungsstraßen (Wohnstraßen) und befinden sich bereits überwiegend in Tempo 30-Zonen. Das mit dieser funktionalen Gliederung des Straßenverkehrsnetzes verfolgte Bündelungsprinzip bedeutet, dass Hauptverkehrsstraßen des Primär- und Sekundärnetzes eine entsprechende Verkehrsqualität aufweisen müssen, damit keine Verdrängungen in das untergeordnete Straßennetz erfolgt.

Was macht die Stadt München gegen die Lärmbelastung durch laute Fahrzeuge und rücksichtsloses Fahrverhalten (sog. „Auto-Poser“) und was kann man selbst dagegen tun?

Die Kontrolle des fließenden Verkehrs obliegt der Polizei. Im Polizeipräsidium München ist die Problematik in diesem Bereich bekannt. Seitens der Landeshauptstadt München bestehen leider keine Möglichkeiten, gegen dieses Verkehrsverhalten tätig zu werden. So beschränken sich die wenigen Einflussmöglichkeiten der Verwaltung auf die im Rahmen des Fahrzeugzulassungsverfahren abzuwickelnden Aufgabenstellungen. Aber auch hier sind vom Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt.  

Bereits in der Vergangenheit ging die Polizei und die zuständigen Behörden gemeinsam, gezielt und konsequent gegen festgestellte so genannte „Auto-Poser“ vor. Zwischen den zuständigen Behörden ist ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der „Auto-Poser-Szene“ abgestimmt. Dabei werden alle rechtlichen Möglichkeiten und Mittel behördenübergreifend ausgeschöpft, um die wiederholt auffälligen Personen möglichst dauerhaft aus dem Verkehr zu ziehen. Die Polizei fordert dabei Verkehrsteilnehmer und Anwohner ausdrücklich dazu auf, verdächtige Wahrnehmungen (z.B. illegale Straßenrennen, Beschleunigungsmanöver, Lärmbelästigungen) umgehend und wenn möglich mit Orts-/Richtungsangabe sowie Kfz-Kennzeichen der Polizei zu melden. Die Bevölkerung kann auf diese Weise der Polizei bei einer gezielten Verkehrsüberwachung und damit letztlich bei der Verfolgung von Unbelehrbaren helfen.

Sonstiger Lärm

Ich fühle mich durch Baulärm belästigt. An wen kann ich mich wenden?

Sind Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm auf eine Baustelle zurückzuführen, wird empfohlen, sich zunächst direkt an die verantwortliche Bauleitung vor Ort zu wenden. Die jeweiligen Kontaktdaten sind auf den an der Baustelle angebrachten Bautafeln zu finden. Besteht dort keine Gesprächsbereitschaft und die Beeinträchtigungen halten an, können sich betroffene Bürger*innen an die Lokalbaukommission des Referats für Stadtplanung und Bauordnung wenden. Die zuständige Stelle können Sie unter dem folgenden Link abrufen: 

https://stadt.muenchen.de/service/info/beschwerde-ueber-baulaerm/10331929/

Ich fühle mich durch privaten Lärm aus der Nachbarschaft belästigt. Was kann ich dagegen unternehmen?

Um Ruhestörungen durch Nachbarschaftslärm (Musik, Hausarbeiten, Gartenarbeiten) zu vermeiden, hat die Stadt München die sog. Hausarbeits- und Musiklärmverordnung erlassen. Im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung wird empfohlen, zunächst das Gespräch mit dem Verursachenden zu suchen. Bei anhaltenden Verstößen können Sie sich an die zuständige Stelle des Kreisverwaltungsreferats wenden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: 

https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-i-sicherheit-und-ordnung-praevention/1080453/

Bei darüber hinaus gehenden Konflikten im nachbarschaftlichen Bereich handelt es sich zumeist um privatrechtliche Angelegenheiten, bei denen seitens der Kreisverwaltungsbehörde keine Handlungsmöglichkeiten bestehen. Auch hier sollte zunächst das Gespräch mit dem Verursachenden gesucht werden. In akuten Fällen kann die Polizei hinzugezogen werden.

Ich fühle mich durch Kinderlärm (z.B. Spielplatz, Kindertagesstätte) gestört. Wie ist hier die Rechtslage?

Auch wenn durch Kinder verursachter Lärm bisweilen als störend oder belästigend empfunden werden kann, so hat der Gesetzgeber entschieden, diesen im Vergleich zu sonstigen Lärmquellen zu privilegieren. Bei Kinderlärm handelt es sich demnach in der Regel nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen führt hierzu aus, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen sind.

Dies hat zur Folge, dass für Geräuscheinwirkungen durch Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze o.ä. Immissionsricht- bzw. -grenzwerte nicht einschlägig sind. Dennoch werden bei der Planung von Spielplätzen o.ä. nach Möglichkeit auch die Interessen der Anwohnerschaft, z.B. durch eine schalltechnisch günstige Nutzungsanordnung, berücksichtigt.

Ergänzt am 12.05.2023

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